Der Bauherr plant auf dem Grundstück Flst.Nr. 12931 die Errichtung von mehreren Werbeanlagen. Ein Schild ist in der Größe von 6,0 x 2,4 m an der südlichen Gebäudefassade geplant. Im Kreuzungsbereich Adolf-Seeber-Straße/Gustav-Eirich-Straße sind zwei Fahnenmasten sowie ein Pylon vorgesehen; dieser hat eine Höhe von 2,5 m und eine Breite von 1,0 m.
Nach dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Tieferweg/Theobaldsgraben II" dürfen Werbeanlagen nur innerhalb der Baugrenzen und im Fassadenbereich angebracht werden. Die beiden Fahnenmasten sollen im südöstlichen Grundstücksbereich mit einem Abstand von 3,5 m zum Gehweg bzw. 5,0 m zur Straße, jedoch außerhalb der Baugrenze und im festgesetzten Sichtwinkelbereich der Straßeneinmündung, errichtet werden. Der Werbepylon soll ebenfalls außerhalb der Baugrenze mit einem Abstand von 2,0 m zum Gehweg im Bereich der Hofeinfahrt aufgestellt werden. Aus diesem Grund wurde zum Bauantrag ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans eingereicht.
Durch die geplanten Fahnen ist keine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse zu befürchten, da ihre Unterkante sich ca. 5 Meter über dem Straßenniveau befindet. Von Seiten der Verwaltung bestehen gegen den Standort des Pylons keine Bedenken. Es wird deshalb vorgeschlagen, die beantragten Befreiungen zu erteilen.
Hinweis: Die beantragten Werbeanlagen sind bereits errichtet. Gemeinderat Kreßner und Wolfmüller äußern ihren Unmut über die bereits errichteten Werbeanlagen. Ortsvorsteher Leithold bittet um Prüfung, ob ein Bußgeld für nachträgliche Baugenehmigungen festgesetzt werden kann.
Beschluss: Dem Bauvorhaben wird einschließlich der Baugrenzenüberschreitung und der Aufstellung im Sichtwinkelbereich zugestimmt.
Ja-Stimmen: | 10 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Enthaltungen: | 0 |
Befangen: | 0 |