In der Gemeinderatssitzung vom 27. März 2023 wurde über die Kalkulation der Gebührensätze für Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte Beschluss gefasst. Ebenfalls wurde die dazugehörige IV. Satzungsänderung beschlossen.
Im Zuge der öffentlichen Bekanntmachung wurde festgestellt, dass in § 3 (Inkrafttreten) irrtümlich ein Passus enthalten war, der auf das Außer-Kraft-Treten von Paragraphen hinweist. Die war jedoch so nicht vorgesehen, da die benannten Regelungen auch weiterhin Bestand haben sollen.
Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsicht wird vorgeschlagen, um Rechtssicherheit zu erhalten, eine Berichtigung der IV. Satzungsänderung zu beschließen und anschließend öffentlich bekannt zu machen. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Klarstellung. An der Kalkulation sowie den Gebührensätzen ergibt sich kein Anpassungsbedarf. Die Berichtigung sollte rückwirkend in Kraft treten.
Über die Berichtigung der IV. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wird folgender Beschluss gefasst.
Berichtigung der IV. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hardheim am 27. März 2023 folgende IV. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften beschlossen:
§ 1
§ 9 Abs. 3 entfällt
§ 2
§ 13 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je m² Wohnfläche und Kalendermonat 3,37 Euro.
(3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Kalendermonat 118,91 Euro.
§ 3 - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 9. April 2023 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Hardheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ja-Stimmen: | 15 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Enthaltungen: | 0 |
Befangen: | 0 |