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öffentlich


Windpark Kornberg-Dreimärker
- Anträge auf Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen



Ortsvorsteher Berberich verteilt zu Beginn der Sitzung eine Stellungnahme. Diese ist dem Protokoll angeschlossen.
 
 
Mit Entscheidung vom 29.12.2022 wurden der EE BürgerEnergie Hardheim GmbH & Co. KG in Hardheim sowie der EE BürgerEnergie Höpfingen GmbH & Co. KG in Höpfingen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt fünf Windkraftanlagen erteilt. Die Windkraftanlagen in Hardheim (HAR-1, HAR-2 und HAR-3) und in Höpfingen (HÖP-1 und HÖP-2) bilden zusammen den Windpark "Kornberg-Dreimärker".
 
Die Änderungsgenehmigungsanträge vom 28.06.2023 wurden am 04.07.2023 beim Landratsamt eingereicht. Folgende Änderungen sind dabei geplant:
 
1.         Die Firma EE BürgerEnergie Hardheim GmbH & Co. KG plant mit diesem Antrag den    Wechsel des bisher genehmigten Anlagentyps wie folgt:
 
- WEA HAR-2: Wechsel des (genehmigten) Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 130,80 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,90 m in den Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,26 MW, einer Nabenhöhe von 130,64 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,76 m.
 
- WEA HAR-3: Wechsel des (genehmigten) Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 130,80 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,90 m in den Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,26 MW, einer Nabenhöhe von 130,64 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,76 m.
 
Die Standortkoordinaten bleiben in Bezug auf die Genehmigung vom 29.12.2022 gleich.
 
 
2.         Die Firma EE BürgerEnergie Höpfingen GmbH & Co. KG plant mit diesem Antrag den   Wechsel des bisher genehmigten Anlagentyps wie folgt:
 
- WEA HÖP-1: Wechsel des (genehmigten) Typs Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,0 MW, einer Nabenhöhe von 148,80 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m und einer Gesamthöhe von 206,65 m in den Typ Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 148,98 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m u. einer Gesamthöhe von 206,84 m.
 
- WEA HÖP-2: Wechsel des (genehmigten) Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m, einer Gesamthöhe von 229,13 m in den Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 4,26 MW, einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m, einer Gesamthöhe von 229,13 m.
 
Die Standortkoordinaten bleiben in Bezug auf die Genehmigung vom 29.12.2022 gleich.
 
 
Wichtiger Hinweis (Verzicht Windkraftanlage HAR-1):
Gemäß den Antragsunterlagen zum Wechsel des Anlagentyps der Windkraftanlage HAR-2 erklärt die Vorhabenträgerin den Teilverzicht auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2022, soweit hierdurch die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlage HAR-1 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5409 der Gemarkung Hardheim-Bretzingen zugelassen wird. Das bedeutet, dass die Errichtung der Windkraftanlage HAR-1 seitens der Vorhabenträgerin nicht länger weiterverfolgt wird, die Windkraftanlage HAR-2 jedoch mit einem Wechsel des Anlagentyps errichtet werden soll.
 
Der Teilverzicht wird von der Vorhabenträgerin allerdings unter der Bedingung erklärt, dass die beantragte Änderungsgenehmigung bzgl. des Typenwechsels für die Windkraftanlage HAR-2 erteilt wird. Lediglich die Immissionsschutzbehörde kann den Eintritt dieser Bedingung herbei führen, da diese auch die Genehmigungsbehörde der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29.12.2022 war, sodass für die Beurteilung der Zulässigkeit des Typenwechsels bereits von einer Wirksamkeit des Verzichts auszugehen ist.
 
Die Anforderungen an den Wechsel eines Anlagentyps ergeben sich aus § 16b Abs. 7 BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Demnach müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese nach § 6 BImSchG erheblich sein können. Die behördliche Prüfung ist somit auf zusätzliche Auswirkungen durch das Änderungsvorhaben beschränkt.
 
Bei der vorliegenden Fachstellenanhörung zum Änderungsgenehmigungsantrag ist nur der Typenwechsel - jedoch bereits unter Berücksichtigung des Verzichts auf die Windkraftanlage HAR-1 zu beurteilen. Hinsichtlich des Verzichts und die damit verbundene etwaige Änderung der festgesetzten Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 29.12.2022 ergeht eine separate Anhörung der betroffenen Fachstellen zu einem späteren Zeitpunkt.
 
Da der Aufgabenbereich der Gemeinde Hardheim durch das Vorhaben berührt wird, bittet die Genehmigungsbehörde zunächst um Prüfung, ob gemäß den o.g. Anforderungen an einen Anlagentypenwechsel durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese nach § 6 BImSchG erheblich sein können (§ 10 Abs. 5 BImSchG bzw. § 16b Abs. 7 BimSchG).
 
Nach Ansicht der Verwaltung gibt es durch die Änderung des Anlagentyps unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Schattenwurf- und Schall-Immissionsgutachten keine nachteiligen Auswirkungen im Vergleich zu den genehmigten Anlagen, zumal vom Betreiber auf die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage HAR-1 verzichtet wird.
 

Beschluss:
 
Der Gemeinderat stimmt den Anträgen auf Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen des Anlagentyps zu, da hierdurch keine nachteiligen Auswirkungen im Vergleich zu den genehmigten Anlagen entstehen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Enthaltungen:
1  Haas
Befangen:
0
 




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Tel.: 0 62 83 / 58-0
E-Mail: rathaus@hardheim.de
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