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öffentlich


1. Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hardheim (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS)
- Beratung und Satzungsbeschluss



Nachdem die Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 Pauschalsätze für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen eingeführt hat, hat der Gemeinderat in der Sitzung am 19. Juni 2017 eine entsprechende Kostenersatz-Satzung erlassen. Aufzunehmen waren lediglich die Kostenersätze für Fahrzeuge im Bestand der Feuerwehr Hardheim. Bei Beschlussfassung waren die beiden Abteilungswehren Gerichtstetten und Erfeld noch nicht mit Mittleren Löschfahrzeugen (MLF) ausgestattet. Zunächst waren Tragkraftspritzenfahrzeuge mit Wassertank (TSF-W) in der Bedarfsplanung als Ersatzfahrzeuge für auszusondernde TSF vorgesehen. Nachdem aus einsatztaktischen Gründen und aufgrund der Robustheit der Fahrzeuge für beide Abteilungswehren sog. MLF angeschafft und zwischenzeitlich in Dienst gestellt wurden, sind diese noch entsprechend in das Kostenverzeichnis aufzunehmen. Dort ist bisher noch das Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) aufgeführt. Diese Fahrzeugart wurde jedoch zwischenzeitlich in sämtlichen Abteilungswehren durch Nachfolgefahrzeuge ersetzt, so dass der Kostenersatz im gleichen Zuge entfallen kann.
 
Es wird vorgeschlagen, die Anlage zu § 5 Absatz 1 Ziffer 2 a) der Satzung entsprechend anzupassen, damit der entsprechende Kostenersatz bei Einsätzen in Fehlalarmen und bei technischen Hilfeleistungen künftig abgerechnet werden kann.
 

Beschluss:
1. Änderungssatzung
der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hardheim
(Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS)
vom 19. Juni 2017

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2010 (GBl. 333) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hardheim am 16. Oktober 2023 folgende 1. Änderungssatzung über den Kostenersatz für die Leistungen der freiwilligen Feuerwehr beschlossen:

§ 1
Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Ziffer 2 a) der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hardheim vom 19. Juni 2017 erhält folgende Fassung:

Für die genormten Fahrzeuge gelten die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) vom 18.03.2016 (GBl. S 253).

  1. Einsatzleitwagen (ELW 1)                                                                       34,00 Euro
  2. Mannschaftstransportwagen (MTW) bis 3.500 kg zulässiger
Gesamtmasse                                                                                       20,00 Euro
  1. Kommandowagen (KdoW)                                                                      16,00 Euro
  2. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W)                                                          63,00 Euro
  3. Mittleres Löschfahrzeug (MLF)                                                                 83,00 Euro
  4. Löschgruppenfahrzeug 10 (LF 10)                                                         120,00 Euro
  5. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10 (HLF 10)                                 135,00 Euro
  6. Löschgruppenfahrzeug 20 (LF 20)                                                         170,00 Euro
  7. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 20 (HLF 20)                                 184,00 Euro
  8. Tanklöschfahrzeug 2000 (TLF 2000)                                                       95,00 Euro
  9. Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF 3000)                                                     120,00 Euro
  10. Drehleiter (DLAK) 18/12                                                                       223,00 Euro
  11. Gerätewagen Transport (GW-T)
mit mehr als 9.000 kg zulässiger Gesamtmasse                                      54,00 Euro

Die oben genannten Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.

§ 2 Inkrafttreten
Vorgenannte Regelungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Hardheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Enthaltungen:
0
Befangen:
0
 




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Gemeinde Hardheim
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Tel.: 0 62 83 / 58-0
E-Mail: rathaus@hardheim.de
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