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Vorbereitungen zur Kommunalwahl 2024
Wahl zur Besetzung des Gemeindewahlausschusses



Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg hat als Wahltag für die nächsten regelmäßigen Kommunalwahlen (Kreistag, Gemeinderat, Ortschaftsräte) Sonntag, den 9. Juni 2024 bestimmt. An diesem Tag finden gleichzeitig die Wahlen zum Europäischen Parlament statt.
 
Zur Durchführung der kommunalen Wahlen muss ein Gemeindewahlausschuss gebildet werden, dem nach § 11 Abs. 1 KomWG die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses obliegt.
Im vorbereitenden Verfahren ist ihm als wichtigste Aufgabe die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge zugewiesen.
Bei der Wahl der Kreisräte leitet der Gemeindewahlausschuss die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit.
Für die Wahl des Europäischen Parlaments hat dieser dagegen keine Zuständigkeit.
 
Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Der Bürgermeister hat die Stellung des Vorsitzenden grundsätzlich kraft Gesetzes inne (wenn er nicht selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist). Im Falle seiner Verhinderung (z.B. bei Krankheit, Urlaub o.ä.) im Vorsitz des Gemeindewahlausschusses wird er von seinen Stellvertretern im Amt vertreten.
Es ist jedoch denkbar, dass im Einzelfall oder für die ganze Wahl alle Stellvertreter des Bürgermeisters verhindert sind. Eine Verhinderung der Stellvertreter ist z.B. gegeben, wenn diese selbst Wahlbewerber für eine oder mehrere der Kommunalwahlen oder Vertrauenspersonen eines Wahlvorschlags sind bzw. wegen Krankheit, Urlaub o.ä. an den Sitzungen des Gemeindewahlausschusses nicht teilnehmen können. Um die Stellvertretung des Bürgermeisters im Vorsitz des Gemeindewahlausschusses dennoch zu sichern, schreibt das Gesetz bei der Verhinderung aller Stellvertreter vor, einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Zuständig hierfür ist der Gemeinderat. Die Stellvertretung ist dabei aus dem Kreis der Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten zu wählen. Die Wahl kann vorsorglich erfolgen. Die Vertretungsbefugnis dieser vorsorglich gewählten Stellvertretung tritt erst ein, wenn der Bürgermeister und alle seine Verhinderungsstellvertreter verhindert sind.
 
 
Darüber hinaus werden mindestens zwei Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl benötigt. Zu Beisitzern des Gemeindewahlausschusses sowie zu deren Stellvertretern können vom Gemeinderat nur Wahlberechtigte gewählt werden. Die Beisitzer und deren Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Wahlbewerber oder Vertrauensleute von Wahlvorschlägen sein.
 
 
 
Beisitzer:                                  persönlicher Stellvertreter:                    
Klaus Schneider                       Siegfried Horn             
Markus Weniger                        Josef Ruppert                         
Manfred Böhrer                        Heinz Herbst               
 
 
                                              
Die Besetzung des Gemeindewahlausschusses hat durch Wahl zu erfolgen.
Nach § 37 Abs. 7 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) werden Wahlen grundsätzlich geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht
 
Da es sich um eine Wahl zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit handelt, gelten die Vorschriften über den Ausschluss wegen Befangenheit für die Mitwirkung an der Wahl nicht (§ 18 Abs. 3 GemO). D.h. die für die Wahl der Beisitzer vorgeschlagenen Gemeinderäte gelten für ihre Wahl nicht als befangen und können sich an der diesbezüglichen Abstimmung beteiligen.

Beschluss:
 
Es wird darüber abgestimmt, ob die Wahl für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses offen durchgeführt wird.
 
 
Beschluss:
Der Besetzung des Gemeindewahlausschusses wird wie oben dargestellt zugestimmt.
 
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Enthaltungen:
0
Befangen:
0





Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Enthaltungen:
0
Befangen:
0


 




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Tel.: 0 62 83 / 58-0
E-Mail: rathaus@hardheim.de
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