zu TOP 09 zu TOP 11 TOP 10
öffentlich


Öffentliche Beauftragung
- Abschluss eines Betrauungsakts; Beauftragung des Krankenhausverbands Hardheim-Walldürn mit der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern



Rechnungsamtsleiter Schretzmann gibt Erläuterungen zu diesem Tagesordnungspunkt.
 
Die EU-Kommission schreibt aus beihilferechtlichen Gründen vor, Zuwendungen aus öffentlichen Kassen an Dienstleister, hier das Krankenhaus Hardheim, durch einen sog. Betrauungsakt zu dokumentieren. Hintergrund dieser Vorgabe ist, dass Häusern in privater Trägerschaft diese Möglichkeit nicht gegeben ist.
 
Aufgrund der Richtlinie der EU-Kommission aus dem Jahr 2005 über die finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie die finanzielle Transparenz waren insbesondere für die Defizitbeteiligung an öffentlichen Krankenhäusern bereits bisher sog. Betrauungsakte abzuschließen. Der Krankenhausverband und respektive das Krankenhaus Hardheim wurde zuletzt gemäß Beschlussfassung des Gemeinderates vom 30. Dezember 2014 mit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung betraut. Gleichzeitig wurde die (jährliche) finanzielle Beteiligung der Gemeinde am Betrieb des Krankenhauses geregelt.
 
Beihilferechtliche Vorgaben:
 
-Es sind keine Umsatzschwellen vorgesehen
 
-Ausgleichsleistungen an Krankenhäuser sind in unbegrenzter Höhe möglich
 
-Weitere Daseinsvorsorgeleistungen können aufgenommen werden.
 
-Die Betrauung ist für einen Zeitraum von maximal zehn Jahre möglich.
 
Eine bestimmte Form für den Betrauungsakt ist nicht vorgegeben. Ein nachträglicher Verlustausgleich ohne vorherige Festlegung der Parameter ist jedoch unzulässig. Zwischenzeitlich sind nicht nur der tatsächliche Defizitausgleich sondern auch die Übernahme von Bürgschaften zulässig, was jedoch für den Krankenhausverband nicht von Bedeutung sein dürfte. Die Ausgleichsleistungen dürfen nicht über die tatsächlichen Nettokosten (Defizit) hinausgehen. Dabei kann die Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns berücksichtigt werden. Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen dabei auch Investitionskosten (z. B. Tilgungsumlagen).
 
Die Neufassung des Freistellungsbeschlusses ermöglicht es, bei der Ermittlung des angemessenen Gewinns Anreizkriterien zugrunde zu legen, die sich insbesondere auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Erzielung von Effizienzgewinnen bei der Produktivität beziehen. Erhält ein betrautes Unternehmen in einem Jahr zu hohe Ausgleichszahlungen, können Überzahlungen in Höhe von maximal 10 Prozent auf das folgende Jahr übertragen werden. Sofern sich herausstellt, dass tatsächlich ein geringerer Zuschussbedarf besteht, kann auch eine nachträgliche Korrektur der Ausgleichsleistung vorgenommen werden.
 
Der Freistellungsbeschluss der EU-Kommission ist am 31.01.2012 in Kraft getreten. An der Mustervereinbarung hat sich seit dem letzten Abschluss kein Änderungsbedarf ergeben. Die Grundlage für den Betrauungsakt bildet ein durch den Landkreistag ausgearbeitetes Vertragsmuster, welches entsprechend an die tatsächlichen Gegebenheiten des Krankenhauses Hardheim angepasst wurde. Der vorliegende Betrauungsakt wurde mit der Krankenhausleitung abgestimmt.
 
Überzahlungen zum Verlustausgleich sind an die Gemeinde zurückzuerstatten. Eine etwaige Gewinnrücklage steht ausschließlich zur Abdeckung künftigen Jahresfehlbeträge zur Verfügung und darf keineswegs zur Finanzierung von Investitionen herangezogen werden. Evtl. Unterdeckungen können nachgefordert werden. Verschiebungen können auch dadurch auftreten, dass das Jahresergebnis der nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählenden Essenlieferungen an Dritte, von der Buchführung durch eine Sonderrechnung zu trennen ist. Dadurch kommt es zwangsläufig zu einer Beeinflussung der Höhe der Defizitbeteiligung. Da die Essenlieferungen an Dritte in der Regel einen Gewinn in überschaubaren Umfang abwerfen, kann sich sich die jährliche Beteiligung der Gemeinde dadurch ggf. erhöhen.
 

Beschluss:
 
Der Betrauungsakt zur Übertragung der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zugunsten des Krankenhauses Hardheim wird rückwirkend zum 31. Januar 2022 neu gefasst. Die in der Anlage beigefügte Vertragsausfertigung ist Bestandteil der Beschlussfassung.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Enthaltungen:
0
Befangen:
0
 




nach oben
Gemeinde Hardheim
Schloßplatz 6, 74736 Hardheim
Tel.: 0 62 83 / 58-0
E-Mail: rathaus@hardheim.de
Gemeinde Hardheim
Schloßplatz 6 · 74736 Hardheim · Tel.: 0 62 83 / 58-0 · rathaus@hardheim.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung